Programm(re)akkreditierung
Programm(re)akkreditierung betrifft die externe Akkreditierung einzelner Bachelor- und Masterstudiengänge im zweistufigen Verfahren (siehe Verfahrensablauf). Die Akkreditierung durch den Akkreditierungsrat gilt für einen Zeitraum von acht Jahren.
Wichtige Fristen:
- Akkreditierungen, die vor dem 30.09.2022 auslaufen: Reakkrediterungsantrag muss bis Ablauf der Akkreditierungsfrist beim Akkreditierungsrat eingereicht werden.
- Akkreditierungen, die ab dem 30.09.2022 auslaufen: Reakkrediterungsantrag muss bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Akkreditierungsfrist beim Akkreditierungsrat eingereicht werden.
Der Akkreditierungsrat gibt keine Gewährleistung, wann über Ihren Antrag entschieden wird. Das Datum der Antragsstellung sollte mindestens 12 Wochen vor dem anvisierten Sitzungstermin des Akkreditierungsrats liegen (siehe Sitzungstermine).
Hinweis: Neben dem eigentlichen Antrag auf Programm(re)akkreditierung gibt es die Möglichkeit, Sonderanträge zu stellen: für Fristanpassungen (z.B. Verlängerung der Akkreditierungsfrist), Entscheidung über wesentliche Änderungen (z.B. neue Themenschwerpunkte) sowie Anerkennung von Akkreditierungsentscheidungen in Joint-Degree-Programmen.
Allgemeine Informationen und die Antragsdokumente finden Sie auf den Seiten des Akkreditierungsrats. Zu konkreten Fragestellungen schreiben Sie mir eine Nachricht, ich helfe gern weiter.
System(re)akkreditierung
System(re)akkreditierung betrifft die Akkreditierung des hochschulinternen Qualitätsmanagementsystems mit dem Ziel, dass die Hochschule selbst Studiengangsakkreditierungen durchführen kann. Auch die Systemakkreditierung durchläuft das zweistufige Verfahren (siehe Verfahrenssablauf). Die Akkreditierung durch den Akkreditierungsrat gilt ebenfalls für einen Zeitraum von acht Jahren.
Allgemeine Informationen und die Antragsdokumente finden Sie auf den Seiten des Akkreditierungsrats. Zu konkreten Fragestellungen schreiben Sie mir eine Nachricht, ich helfe gern weiter.
Alternative Verfahren
Unter Voraussetzung der Zustimmung des jeweiligen Landesministeriums können Hochschulen selbstständige Akkreditierungsverfahren entwickeln. Dies bezieht sich sowohl auf alternative Verfahren zur Programm- als auch zur System(re)akkreditierung. Die alternativen Verfahren müssen denselben Qualitätsanforderungen entsprechen wie standardisierte Akkreditierungsverfahren und müssen daher ebenfalls die formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien der Musterrechtsverordnung erfüllen.
Die Akkreditierung eines alternativen Verfahrens gilt für acht Jahre. Währenddessen wird das Verfahren vom Akkreditierungsrat begleitet und evaluiert.
Allgemeine Informationen und die Antragsdokumente finden Sie auf den Seiten des Akkreditierungsrats. Zu konkreten Fragestellungen schreiben Sie mir eine Nachricht, ich helfe gern weiter.
Verfahrensablauf
Anträge auf Programm(re)- und System(re)akkreditierung mit Vertragsschluss nach dem 01.01.2018 durchlaufen gemäß dem Staatsvertrag der Länder und der Musterrechtsverordnung vom 07.12.2017 ein zweistufiges Verfahren wie folgt:
1. Antragsprüfung durch Akkreditierungsagentur
Zunächst erstellt die antragsstellende Hochschule einen Selbstbericht, bestehend aus Selbstdokumentation und Anlagenband. Dieser geht an eine der staatlich zugelassenen Akkreditierungsagenturen. Anhand des Selbstberichts prüft die Agentur die Erfüllung der formalen Kriterien (Prüfbericht). Ein externes, fachnahes Gutachtergremium prüft auf Basis des Selbstberichts und einer 1-2 tägigen Vor-Ort-Begehung die Erfüllung der fachlich-inhaltlichen Kriterien (Gutachten). Prüfbericht und Gutachten zusammen ergeben den Bewertungsbericht, der zusätzlich eine zusammenfassende Akkreditierungsempfehlung (Akkreditierung ohne Auflagen / Akkreditierung mit Auflagen / Aussetzung des Verfahrens) seitens der Agentur an den Akkreditierungsrat enthält. Dieser Bewertungsbericht wird der Hochschule zugestellt.
Für das Agenturverfahren sind in der Regel 9 Monate einzuplanen.
Sollten jedoch von der Agentur Mängel festgestellt werden, werden Korrekturschleifen zwischen Agentur und Hochschule empfohlen. Hierdurch können potentielle Auflagen durch den Akkreditierungsrat vermieden werden, allerdings verzögert sich das Verfahren und es entstehen der Hochschule zusätzliche Kosten.
2. Antragsprüfung durch Akkreditierungsrat
Nach Erhalt des Bewertungsberichts stellt die Hochschule den eigentlichen Akkreditierungsantrag, bestehend aus Selbstbericht und Akkreditierungsbericht (plus ggf. gesonderter Stellungnahme) an die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrats zur Vorlage beim Akkreditierungsrat. Dieser entscheidet final über den Antrag in seinen vierteljährlichen Sitzungen. Die Entscheidung des Akkreditierungsrats basiert auf allen eingereichten Unterlagen (Selbstbericht bestehend aus Selbstdokumentation plus Anlagenband + Akkreditierungsbericht bestehend aus Prüfbericht und Gutachten). Die Akkreditierungsentscheidung entspricht häufig den Empfehlungen des Bewertungsberichts, allerdings weicht die bisherige Entscheidungspraxis durchaus auch von den Empfehlungen der Agenturen ab. In dem Fall erhält die Hochschule eine Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der ohnehin langwierige Prozess kann nur reibungslos verlaufen, wenn Hochschulen bereits vor Erstellung ihres Selbstberichts wissen, worauf es der Agentur, der Gutachtergruppe und dem Akkreditierungsrat ankommt.
Die Beratungsleistungen der Agenturen können jedoch erst greifen, wenn der Selbstbericht bereits Hochschulintern mühevoll formuliert, zusammengestellt und eingereicht ist. Eine Korrekturschleife an diesem Punkt bedeutet immer aufwändige Überarbeitungen und Anpassungen der Selbstdokumentation. Dies führt wiederum dazu, dass bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Antragsstellung beim Akkreditierungsrat Diskrepanzen zwischen Antragsunterlagen und aktuellem Sachstand entstehen (z.B. neue Evaluationsergebnisse, Änderungen in der Ausstattung, neue Themenschwerpunkte). Eine Akkreditierungsberatung ist daher umso effektiver und kostensparender, je früher sie in den Prozess eingebunden wird.
Für weitere Informationen zur Akkreditierungsberatung schreiben Sie mir eine Nachricht, ich helfe Ihnen gern.
Sitzungstermine Akkreditierungsrat
2021 | 2022 |
31.03.-01.04.2022 | |
09.-10.06.2022 | |
21.09.2021 | 22.09.2022 |
29.-30.11.2021 | 08.-09.12.2022 |
Allgemeines zu den Sitzungen und den aktuellen Antragsfristen finden Sie auf den Seiten des Akkreditierungsrats. Für weiterführende Informationen schreiben Sie mir eine Nachricht, ich helfe gern weiter.
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